§ 214 Möglichkeit des Formwechsels
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/214#abs-1 (1) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenhandelsgesellschaft kann aufgrund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/214#abs-2 (2) Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts und eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft können die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als den Formwechsel vereinbart haben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 214 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 12.07.2018 – 27 W 24/18
- BFH, 19.10.2005 – I R 38/04Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft: Bewertung des übernommenen Betriebsvermögens nach § 25 Satz 1 UmwStG 1995 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BFH, 17.09.2003 – I R 55/02Zitiert von 6
- KG, 23.10.2020 – 22 W 5/20Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 – 1 C 10662/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 214 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 214 neu gefasst durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 214 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.