§ 214 Möglichkeit des Formwechsels
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 5
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- OLG Hamm, 12.07.2018 – 27 W 24/18
- BFH, 19.10.2005 – I R 38/04Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft: Bewertung des übernommenen Betriebsvermögens nach § 25 Satz 1 UmwStG 1995 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BFH, 17.09.2003 – I R 55/02Zitiert von 6
- KG, 23.10.2020 – 22 W 5/20Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 – 1 C 10662/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/214#abs-1 (1) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenhandelsgesellschaft kann aufgrund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/214#abs-2 (2) Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts und eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft können die Rechtsform nicht wechseln, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als den Formwechsel vereinbart haben.